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   BGH, 22.03.1972 - IV ZR 25/71   

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https://dejure.org/1972,1752
BGH, 22.03.1972 - IV ZR 25/71 (https://dejure.org/1972,1752)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1972 - IV ZR 25/71 (https://dejure.org/1972,1752)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 (https://dejure.org/1972,1752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beantragung einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einer Wohnung und einer Garage - Rechtsstreit von Eheleuten - Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 124
  • FamRZ 1972, 363
  • WM 1972, 729
  • DB 1972, 1231
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.1962 - IV ZR 253/61

    Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Ehegatten

    Auszug aus BGH, 22.03.1972 - IV ZR 25/71
    Ein Ehegatte kann sich der von dem anderen Ehegatten betriebenen Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft an der ehelichen Wohnung nicht widersetzen, wenn der die Aufhebung Betreibende eine andere Wohnung für die eheliche Gemeinschaft bestimmt hat und sein Ehepartner sich grundlos weigert, ihm in diese zu folgen (im Anschluß an BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61]).

    Es ist dabei von den Grundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit von Eheleuten über die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft entwickelt hat (BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61] = NJW 1962, 1244).

    Diese Ausführungen sind zu billigen; sie entsprechen den in BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61] entwickelten Grundsätzen.

  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Die Partei, die den Ausschluss des Auseinandersetzungsanspruchs aus materiell-rechtlichen Gründen geltend macht, muss das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte im Wege der Klage nach § 771 ZPO verfolgen (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71, WM 1972, 729, 730 unter I.; vom 23. Februar 1984 - IX ZR 3/83, WM 1984, 538, 539 unter 1.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 9.8).
  • BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10

    Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich

    Sind erhebliche Einwendungen eines anderen Teilhabers, die dieser zudem im Wege einer Klage nach § 771 ZPO geltend machen müsste (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71, WM 1972, 729, 730 und vom 23. Februar 1984 - IX ZR 3/83, WM 1984, 538, 539), nicht ersichtlich, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO für das der Durchsetzung des Aufhebungsanspruchs dienende Verfahren zu bejahen; denn diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll vor allem den Gegner vor unberechtigter, staatlich finanzierter Rechtsverfolgung schützen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 114 Rn. 21), ihn aber nicht vor einer Durchsetzung begründeter Ansprüche der unbemittelten Partei in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bewahren.
  • BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22

    Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung

    Die Interessen des einen Ehegatten daran, dass er sich im äußeren gegenständlichen Lebensbereich seiner Ehe ungestört entfalten kann, sind daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls abzuwägen gegen die Interessen des anderen Ehegatten, die er als Gläubiger an der Verwirklichung seines vermögensrechtlichen Anspruchs hat (vgl. BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 - FamRZ 1972, 363, 364).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

    Soweit erhobene Ansprüche den räumlich-gegenständlichen Lebensbereich des anderen Ehegatten berühren, ist anerkannt, daß aus § 1353 BGB ein Gegenrecht im Sinne von § 771 ZPO (vgl. BGHZ 37, 38 ff. und Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 - FamRZ 1972, 363, 364) sowie im Sinne von § 986 BGB (BGHZ 71, 216, 222 f.) hergeleitet werden kann.
  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß diese Klage der zulässige Rechtsbehelf ist, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der klagende Antragsgegner nicht "Dritter" ist (BGH, Urteile vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 - FamRZ 1972, 363, und vom 23. Februar 1984 - IX ZR 3/83 - FamRZ 1984, 563, 564; Zeller/Stöber, ZVG , 11. Aufl., § 180 Rdn. 3 Anm. 8 a und b, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 15.11.2021 - 10 UF 84/21

    Antrag auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung im Verfahren auf

    b) Auch das aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitete Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. zum Charakter als Recht iSv § 771 ZPO: BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 -, Rn. 8, juris) kann wegen der Rechtskraft der Scheidung die Teilungsversteigerung nicht verhindern, wenn die Ehe - so wie vorliegend - nicht mehr besteht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2016 - 15 UF 84/15 -, juris).
  • BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 122/83

    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines Grundstücks - Auseinandersetzung

    Diese Auffassung ist zutreffend; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 22.3.1972 - IV ZR 25/71 - und vom 23.2.1984 - IX ZR 3/83 = FamRZ 1972, 363; 1984, 563).
  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 3/83

    Abschluss eines Vergleichs bezüglich des Zugewinnausgleichs bei Ehescheidung -

    Nicht aus dem Grundbuch ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Auseinandersetzung sind im Wege der Klage nach § 771 ZPO geltend zu machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der Kläger nicht "Dritter" ist (vgl. BGH Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 = FamRZ 1972, 363 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 11.11.1994 - 5 U 13/94

    Unzulässigkeit einer Teilungszwangsversteigerung ; Teilungsanordnung der

    Nicht aus dem Grundbruch ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Auseinandersetzung sind im Wege der Klage nach § 771 ZPO geltend zu machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der Kläger nicht "Dritter" ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH FamRZ 1984, 563, 564; 1972, 363, 364; BayObLGNJW 1971, 2314, 2315).
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